Allgemeine Geschäftsbedingungen & Platzordnung

Hier folgen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Platzordnung des Isarcamping Landshut:

 
Platzordnung

 

1.    An- und Abreise:
Abreise/Check-out bis 12 Uhr
Anreise/Check-in ab 14 – 18 Uhr
oder nach vorheriger Vereinbarung.

Für spätere Anreisen gilt:
·      Der Gast ist verpflichtet, Isarcamping Landshut spätestens bis 18 Uhr oder zum vereinbarten Anreisezeitpunkt Mitteilung zu machen, falls er verspätet anreist oder den reservierten Stellplatz erst an einem Folgetag belegen möchte.
·      Sollte der Gast bis 18 Uhr am Anreisetag nicht erschienen sein – und sich nicht beim Isarcamping Landshut gemeldet haben, behält sich Isarcamping Landshut vor, den Platz anderweitig zu vergeben.

2.    Schrankenkarte: Bei der Abreise ist die Karte für die Einfahrt, sofern gegen eine Kaution von 40 Euro erhalten, zurückzugeben. Andernfalls wird die Kaution einbehalten.

3.    Reservierung:
Die Reservierung ist erst nach Zahlungseingang des Rechnungsbetrages auf das Konto von Isarcamping Landshut verbindlich gültig.

4.    Stornierung:
·      Bei einer Stornierung bis 3 Tage vor Anreisedatum, erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 10 Euro.
·      Bei einer Stornierung ab 2 Tage bis 1 Tag vor Anreisedatum erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von einer Übernachtung.
·      Bei einer Stornierung am Anreisetag erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 100 % (jedoch maximal 3 Übernachtungen)

5.    Ruhestörende Geräusche - gleich welcher Art - sind zu vermeiden. Insbesondere ist zu beachten, dass Musizieren, der Betrieb von Rundfunk- und Fernsehgeräten nur in der Art erfolgen darf, dass die Nachbarn nicht beeinträchtigt werden.
Von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr ist absolute Platzruhe einzuhalten. An Sonn- und Feiertagen sind auf den Stellplätzen jegliche störenden Arbeiten untersagt.

6. Der Bereich von Rezeption, Schranke und Entsorgungsstation wird aus Sicherheitsgründen videoüberwacht.  
7.    Die Nutzung des Stellplatzes ist nur innerhalb der abgegrenzten Grundfläche zulässig. Die Errichtung fester Bauten, das Einfrieden des Stellplatzes mit Zäunen, Bepflanzung u. ä. ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zulässig. Das Abstellen von Sachen, die das Erscheinungsbild trüben, ist untersagt. Plätze, Verbindungswege, Durchgänge und sonstige Freiräume sind von jeglicher Behinderung freizuhalten. Zu den benachbarten Stellplätzen sind die vorgeschriebenen Abstände einzuhalten.

8.    Hunde müssen grundsätzlich angeleint werden.

9.    Das Befahren des Platzes ist nur auf den vorgeschriebenen Wegen unter Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit in der Zeit von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr, nicht jedoch in der Mittagsruhe, gestattet.
Die Mieter müssen ihre Kraftfahrzeuge grundsätzlich auf den von ihnen angemieteten Stellplätzen abstellen. Das Waschen und Reparieren von Kfz ist auf dem gesamten Campingplatz verboten. Verboten ist auch die Verwendung von Pestiziden und Insektiziden.

10.    Für Sport und Spiel sind die vorgesehenen Spielplätze zu nutzen. Die Gemeinschaftsanlagen und Freiräume sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Insbesondere sind die Waschräume und die sanitären Anlagen sauber zu halten.

11. Offene Feuerstellen und das Grillen mit Holzkohle sowie der Gebrauch jeglicher Brandbeschleuniger sind auf dem gesamten Campinggelände verboten.
Grillen ist nur unter ständiger Aufsicht mindestens einer volljährigen Person erlaubt. Elektro- und Gasgrills sind erlaubt. Rauchbelästigungen für die Nachbarn sind sofort abzustellen. Das Entzünden von Leuchtraketen, Leuchtmunition, Feuerwerkskörpern und dergleichen ist auf dem gesamten Campinggelände verboten.

12. Aufgrund der naturnahen Lage des Platzes ist das Auslegen von Teppichen untersagt.

13. Abwässer jeglicher Art sowie der Inhalt der Chemie-Toiletten sind an den hierfür gesondert erstellten Vorrichtungen zu entleeren.  Abfälle müssen getrennt über die dafür vorgesehenen Abfallbehälter entsorgt werden. Groben Müll (Sperrmüll, etc.) hat der Mieter selbst ordnungsgemäß am Wertstoffhof der Stadt Landshut zu entsorgen. Gelbe Säcke dürfen nur bestimmungsgemäß innerhalb der Wertstoffinsel verwendet werden.

14. Die verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin für bei Mietvertragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. § 536 a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung. Sollte der Campingplatz infolge behördlicher Anordnungen, welche in keinem Zusammenhang mit dem baulichen Zustand der Mietsache stehen, untersagt oder eingeschränkt werden (z.B. aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder darauf beruhenden Verordnungen), so stehen dem Mieter keine Gewährleistungsrechte oder Ansprüche auf Anpassung des Mietvertrages zu. Die Haftung der Vermieterin ist auf die vertragswesentlichen Pflichten des Vermieters beschränkt. Diese sind die Überlassung des Mietobjektes zum vertragsgemäßen Gebrauch, der Zugang zum Mietobjekt und die Beachtung der Verkehrssicherungspflichten. Im Übrigen ist die Haftung der Vermieterin wegen Verletzung sonstiger Pflichten, unerlaubten Handlungen und positiven Vertragsverletzungen oder Verschulden beim Vertragsschluss auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.  Die Vermieterin haftet nicht für Beschädigungen oder Verlust von Gegenständen, die der Mieter in die Mietsache eingebracht hat. Diese Einschränkungen der Haftung gelten nicht, soweit es um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht. Die Vermieterin übernimmt insbesondere keinerlei Haftung und Gewährleistung für Schäden bzw. Nutzungsbeeinträchtigungen des Mietobjektes durch Hochwasser, das von der Isar herrührt. Ebenso ist die Haftung durch Beschädigungen durch den alten Baumbestand ausgeschlossen. In der Winterzeit (1.11. - 31.3) ist das Sanitärgebäude nur auf Frostschutz geheizt. Eine höhere Beheizung kann nach rechtzeitiger Absprache erfolgen.

15. Der   Mieter   haftet   für   Beschädigungen   des   Mietobjektes   sowie   für   von   ihm verursachte Schäden   an   der   gesamten   Anlage,  insbesondere   an   ihm   zur Mitbenutzung   überlassene   Einrichtungen,   soweit   sie   von   ihm,   den zu seinem Hausstand gehörenden Personen, seinen Besuchern schuldhaft verursacht wurden. Der Mieter hat zu beweisen, dass ein Verschulden auf seiner Seite nicht vorgelegen hat.